Der Vorsatz hat sich dabei auf sämtliche objektiven Straftatbestandsmerkmale zu beziehen. Weiter ist der Nachweis für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen durch die Anklage zu erbringen (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 173 StGB, N. 6 ff. zu Art. 174 StGB und N. 14 zu Art. 177 StGB).