2.5. In subjektiver Hinsicht handelt es sich bei sämtlichen genannten Straftatbeständen um Vorsatzdelikte. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, wobei der sogenannte Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 12 StGB, m.w.N.). Der Vorsatz hat sich dabei auf sämtliche objektiven Straftatbestandsmerkmale zu beziehen.