2.4. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schliesslich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In "anderer Weise" bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen.