2.1. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 ist, selbst unter Beachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, in erster Linie unter die Ehrverletzungstatbestände zu subsumieren und nicht etwa, wie vorgebracht, auch unter dem Aspekt der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Erstere finden sich im dritten Titel des Strafgesetzbuches unter der Bezeichnung "Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich". Darunter sind u.a. die