1.8. Nur am Rande sei bemerkt, dass der vom Beschwerdeführer per E-Mail (ohne elektronische Signatur) eingereichte Strafantrag vom 19./20. Dezember 2022 dem Schrifterfordernis von Art. 304 Abs. 1 StPO nicht zu genügen vermag (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 304 StPO). Auf die Folgen der Verletzung von Art. 304 StPO ist nicht näher einzugehen, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 2. Materielles