Vor dem Hintergrund von Art. 393 Abs. 2 StPO ist alsdann nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers Gegenstand einer Beschwerde bilden kann, weshalb auch hierauf nicht einzutreten ist. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Löschung von Anzeigedaten ohnehin immer erst vorgenommen wird, wenn ein Entscheid oder Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 1.7. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 auf die Beschwerde einzutreten, im Übrigen (Ziffern 3, 4, 5 und 6) hingegen nicht.