als auch der Beschwerdeinstanz, weisen keinen direkten Zusammenhang zu der von ihm am 19. bzw. 20 Dezember 2022 konkret eingereichten Strafanzeige und damit dem der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Die Eingabe vom 18. Dezember an 2022 an den Polizeikommandanten G. hatte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers lediglich den Zweck abzuklären, "welche konkrete Rolle(n) die Kapo AR im Allgemeinen, und im Speziellen, in meinem geschilderten Falle eingenommen und innegehabt habe, seit die Kapo AR von meiner Personalie Kenntnis genommen hat" (act.