Eine Strafuntersuchung gegen andere Personen oder wegen anderen Sachverhalten hat die Staatsanwaltschaft gemäss den dem Obergericht vorliegenden Akten gar nicht geführt, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Strafanzeige lediglich auf den besagten Vorfall mit der Beschwerdegegnerin 1 bezog (act. B10/2). Sämtliche weiteren weitschweifigen und zum Teil schwer nachvollziehbaren Eingaben des Beschwerdeführers sowohl bei der Staatsanwaltschaft