2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). Vorliegend hat die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2023 einzig die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen eines Ehrverletzungsdelikts zum Gegenstand. Eine Strafuntersuchung gegen andere Personen oder wegen anderen Sachverhalten hat die Staatsanwaltschaft gemäss den dem Obergericht vorliegenden Akten gar nicht geführt, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Strafanzeige lediglich auf den besagten Vorfall mit der Beschwerdegegnerin 1 bezog (act.