Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.352/1999 vom 12. Juli 2000 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1).