1.6. In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rechtsbegehren 4, 5 und 6 Anträge stellt, welche nicht im Zusammenhang mit dem eigentlich zur Anzeige gebrachten Kernsachverhalt (Beschimpfung als Pädophiler durch die Beschwerdegegnerin 1) stehen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezweckt, das Strafverfahren auf weitere Personen oder Sachverhalte auszudehnen, sind die betreffenden Begehren nicht zulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.