1.2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor.