B2. bis B5.), seitens A., wurden mit Verfügung des Obergerichtes vom 11. September 2023 der Staatsanwaltschaft die zusätzlichen Schriften zur Einsicht zugestellt und zeitgleich die Möglichkeit eröffnet, während einer Frist von 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (act. B10/18). Mit Schreiben vom 13. September 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden daraufhin den Verzicht auf Stellungnahme (act. B9.). K. Auf eine durch A. gegen die Verfügung vom 14. August 2023 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 7B_651/2023 vom 5. Oktober 2023 nicht ein.