Mit E-Mail vom 13. April 2023 machte A. von seinem Recht Gebrauch und erklärte zusammengefasst und sinngemäss, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, mit dieser Erledigungsart nicht einverstanden zu sein. Es sei klar zu erwarten, dass das Verfahren mittels Strafbefehls abzuschliessen sei und nicht mittels einer Einstellungsverfügung (act. B10/15, S. 4).