H. Mit Parteimitteilung vom 11. April 2023 informierte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden sowohl B. als auch A. über die geplante Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ehrverletzungsdelikten, konkret der Beschimpfung, und setzte eine Frist bis zum 28. April 2023 für neue Tatsachen und Beweisanträge sowie Einwendungen gegen die vorgesehene Erledigung des Strafverfahrens (act. B10/14). Mit E-Mail vom 13. April 2023 machte A. von seinem Recht Gebrauch und erklärte zusammengefasst und sinngemäss, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, mit dieser Erledigungsart nicht einverstanden zu sein.