G. Dem Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2023 wurde in der Folge entsprochen und B. am 30. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons R. rechtshilfeweise befragt (act. B10/12, Beilage). Dabei bestätigte B. zunächst die von N. vorgebrachten Schilderungen (vgl. oben Abschnitt D.). Weiter gab sie zusammengefasst und sinngemäss zu Protokoll, dass A. das Gespräch zu ihnen gesucht habe, da er der Überzeugung gewesen sei, dass sie über ihn gelacht hätten.