E. Auf der Grundlage der Aussagen von N. stellte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 27. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden den Antrag auf Zwangsmassnahmen betreffend die Herausgabe der Personalien von "B." seitens der Klinik D. (act. B10/9). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 7. Februar 2023 eine entsprechende Editionsverfügung zuhanden der Klinik D. (act. B10/10). Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 entsprach letztere der Editionsverfügung und erteilte die Auskunft, dass es sich bei der von N. beschriebenen "B." um B., geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Q, handle (act. B10/11).