C. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 erklärte G., Kommandant der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, gegenüber A., dass, nach veranlassten Abklärungen, die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden in der von A. beschriebenen Zeitspanne keinen Einsatz in D. gehabt habe, weshalb sich ein Eingehen auf die gestellten Fragen wegen fehlenden Berührungspunkten erübrige (act. B10/4, S. 2). Der Mail-Verkehr werde jedoch der zuständigen Staatsanwaltschaft zugestellt bzw. weitergeleitet (act. B10/2, S. 1).