B10/2, S. 5). Nebst den vorgebrachten Ehrverletzungsdelikten sei die junge Frau auch unter dem Aspekt von Art. 129 StGB zu bestrafen, da sie ihn, als schwerkranken und hilfsbedürftigen Patienten, u.a. mit Gefahr eines Reinfarktes, skrupellos und ohne jegliche Hemmungen in der beschriebenen Art mehrfach und aggressiv attackiert und bombardiert und damit in Kauf genommen habe, dass sich sein Gesundheitszustand hätte verschlechtern können (act. B10/2, S. 7).