Er sei als unbescholtene und unschuldige Person ausserkantonal bis in die Klinik D. verfolgt worden (act. B10/4, S. 28), wobei sämtliche vorgebrachten Vorwürfe im Endeffekt auf eine zu seinen Lasten verlaufende Hetzjagd der Behörden aus dem Kanton K., insbesondere der Kantonspolizei K., Oberstaatsanwalt L., sowie Oberstaatsanwältin M., zurückzuführen seien (als Beispiel für viele, vgl. act. B10/4, S. 12; sowie act. B10/5, an diversen Stellen).