Dies nicht zuletzt, weil die Klinik zugelassen habe, dass die notwendigen Therapien torpediert worden seien (act. B10/4, S. 7). Diese Torpedierung sei in der Hauptsache auf einen fragwürdigen Ethos der involvierten Medizinalpersonen sowie die teils instrumentalisierte Belegschaft zurückzuführen (act. B10/4, S. 26). Er sei als unbescholtene und unschuldige Person ausserkantonal bis in die Klinik D. verfolgt worden (act.