B10/4, S. 3). Zu erwähnen seien dabei insbesondere sowohl die mangelhaft bzw. unsachgemäss durchgeführten Behandlungen durch H. als auch der Eintrittsuntersuch von I. (act. B10/4, S. 5 ff.). Zudem habe er sich zum einen nicht auf das Drücken des zwar leuchtenden SOS-Knopfes im Zimmer verlassen können (act. B10/4, S. 6) und zum anderen seien ihm durch J. bereits besprochene Schmerz- und Notfallmedikamente verweigert worden (act. B10/4, S. 8). Insgesamt habe der Aufenthalt in der Klinik D. ihm damit noch zusätzlich geschadet. Dies nicht zuletzt, weil die Klinik zugelassen habe, dass die notwendigen Therapien torpediert worden seien (act.