2. Es sei lege artis sowohl formal als auch im Sinn der eingegangenen Strafanzeige zu ermitteln, weiter zu ermitteln und nachzuermitteln und der Sachverhalt gemäss aktualisiertem StGB zu beurteilen, verurteilen und mit Strafbefehl(en) abzuschliessen. 3. Es sei die Polizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden anzuweisen, dass mit der in der Einstellungsverfügung, auf der Rückseite, erwähnten Löschung der Anzeigedaten zu warten sei, bis ein rechtswirksames Urteil des Obergerichtes vorhanden ist.