der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Versandt am 8. Dezember 2022 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, mit Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft, mit Gerichtsurkunde Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger Seite 11