5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht entschädigungsberechtigt. Die obsiegende Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 581). 5.3 Sollte das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung schützen (vgl. dazu oben H.), würde nachträglich mittels separatem Beschluss über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und die Auferlegung der Gerichtskosten befunden.