4.5 Im Ergebnis ist aufgrund der gegebenen Aktenlage ein strafbares Verhalten auf Seiten des Gutachters Dr. C. eindeutig zu verneinen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist vorliegend mit ihrer Beschwerde unterlegen, weshalb sie kostenpflichtig wird. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung; bGS 233.3).