Seite 9 ändern, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, der Gutachter hätte das Fehlen einer Ermächtigung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vermeiden können. Denn diesfalls läge höchstens ein Fall von Fahrlässigkeit vor, was weder für eine Bestrafung wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB noch wegen Berufsgeheimnisverletzung nach Art. 321 StGB ausreicht.