b) Vorliegend bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass Dr. C. die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zur Vornahme eigener Erhebungen bzw. zur Befragung von Drittpersonen einfach ohne weiteres als gegeben ansah. Diesbezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass das Einholen von Drittauskünften zum standardmässigen Vorgehen im Rahmen einer psychiatrischen Exploration zählt. Ausserdem sei hervorgehoben, dass Dr. C. sich ja sonst an das gesetzlich vorgesehene formelle Prozedere hielt und namentlich alle befragten Drittpersonen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hatte. Schliesslich würde an der fehlenden Strafbarkeit des Verhaltens von Dr. C. auch nichts