4.4 a) Doch selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 185 Abs. 4 StPO tatsächlich eine ausdrückliche Ermächtigung der Verfahrensleitung voraussetzt, würde eine Strafbarkeit des Gutachters nach Art. 320 bzw. 321 StGB bereits aus einem anderen Grund ausscheiden. Es kann nämlich ausgeschlossen werden, dass Dr. C. den von diesen Normen definierten subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Die Beschwerdeführerin mag argumentieren, dass der Gutachter mit Wissen und Willen den zu befragenden Personen geheime Tatsachen offenbart hat. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass bei Dr. C. augenscheinlich ein Vorsatzmangel vorlag. In diesem Zusammenhang ist auf Art.