Seite 8 Kompetenz zur Vornahme eigener einfacher Erhebungen als im Auftrag mitenthalten zu gelten (DONATSCH, a.a.O., N. 23 zu Art. 185 StPO). Aus dogmatischer Sicht stellt Art. 185 Abs. 4 StPO einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB dar, welcher im Falle einer Weitergabe von geheimen Informationen an Dritte eine Bestrafung wegen Amts- und Berufsgeheimnisverletzung ausschliesst.