Es sprechen auch gewichtige praktische Gründe gegen die Erforderlichkeit einer expliziten Ermächtigung. Nachdem selbständige Aktivitäten der sachverständigen Person ohnehin nur in engen Grenzen zulässig sind, wäre eine solche Ermächtigung regelmässig eine blosse Formsache (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 185 StPO).