c) Eine entscheidende Frage im Zusammenhang mit Art. 185 Abs. 4 StPO ist sodann, ob die durch die Gutachterperson zu tätigenden eigenen Erhebungen eine Ermächtigung der Verfahrensleitung voraussetzen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dies zu bejahen sei. Aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Bestimmung – welche nichts von einer Ermächtigung erwähnt – erscheint dies jedoch unzutreffend. Es sprechen auch gewichtige praktische Gründe gegen die Erforderlichkeit einer expliziten Ermächtigung.