b) Bezüglich der Bestimmung des Art. 185 Abs. 4 StPO besteht ein Problempunkt zunächst darin, wie weit die Kompetenz eines Sachverständigen zur Vornahme eigener Erhebungen reicht. Als zulässig angesehen werden im Allgemeinen sogenannte informatorische Befragungen von kleineren sachdienlichen Auskünften durch eine sachverständige Person bei Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2009 vom 20. Mai 2010 E. 1.5.4, mit Verweisen; vgl. auch DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 185 StPO). Von Bedeutung ist sodann, dass nur eine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften ein erstelltes Gutachten unverwertbar macht. Das Bun-