Unter "Hilfspersonen" sind hier offenbar nur andere Sachverständige gemeint. Es ist in der Tat fraglich, ob seitens des Auftraggebers an die Befragung von Drittpersonen gedacht wurde. Zumal im darauf folgenden Abschnitt nur der Hinweis gemacht wird, dass eine Rechtsbelehrung gegenüber der Beschuldigten zu erfolgen hat; von einem gegenüber Dritten zu beachtenden Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht die Rede.