Seite 7 4.3 a) Im Zusammenhang mit Art. 185 Abs. 4 StPO rügt die Beschwerdeführerin namentlich, die Befragung der Drittpersonen sei ohne ausdrückliche Ermächtigung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Es stellt sich die Frage, ob dies zutrifft. Betrachtet man den ursprünglichen Gutachterauftrag, so wird dem Sachverständigen die Befugnis erteilt, für die Beschaffung von Grundlagen, des Tatsachenstoffes und die Ausarbeitung des Gutachtens Hilfspersonen beizuziehen. Unter "Hilfspersonen" sind hier offenbar nur andere Sachverständige gemeint.