185 Abs. 3 StPO und übernimmt die frühere Lehre und Praxis, die vorab dem psychiatrischen Gutachter (nicht dessen Hilfspersonen) zugestanden, den Exploranden wie auch Personen aus dessen Umfeld selbst zu befragen, wozu der Experte zumeist besser befähigt ist. Solche Erhebungen sind auf gutachtensspezifische Fragen beschränkt. Es wäre dem Gutachter verwehrt, eigene Erhebungen zu dem nach seiner Auffassung in den bisherigen Akten ungenügend ermittelten Sachverhalt zu tätigen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art.