4.2 Zunächst sind die Aufgaben und Kompetenzen darzustellen, über die eine Gutachterperson im Rahmen der Durchführung einer Expertise verfügt, welche sie zuhanden einer Strafverfolgungsbehörde erstattet. Gemäss Art. 185 Abs. 1 StPO ist die sachverständige Person für das Gutachten persönlich verantwortlich. Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen (Abs. 2). Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Abs. 3).