4. 4.1 Vorliegend hatte der Gutachter Dr. C. im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Fremdanamnese Auskünfte bei G. und H. sowie D. eingeholt. Bei G. handelt es sich um die Mutter, bei H. um die Schwester der Anzeigeerstatterin. D. ist der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin. Derweil D. gegenüber dem Gutachter Angaben über die Beschwerdeführerin gemacht hat, hatten sich G. und H. beide auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.