Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Seite 6 Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB; BGE 142 II 256, nicht publ. E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2).