2. Gemäss der Beschwerde habe sich der Gutachter Dr. C. der Verletzung des Berufseventuell des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht, indem er G. und H. sowie D. darüber informiert habe, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren am Laufen sei und in diesem Rahmen eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt werde. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme sei rechtswidrig.