1.5 Die Frage der Legitimation der beschwerdeführenden Person ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.