1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist demnach beschwerdefähig. Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.4 Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die angefochtene Verfügung wurde der Anzeigeerstatterin am 23. März 2022 zugestellt (act. B 2). Mit Erhebung der Beschwerde am 4. April 2022 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.