1. 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. 1.2 Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.