G. Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anzeigeerstatterin vom 4. April 2022 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. B1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Seite 3 H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. B 10). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_460/2022). Diese ist noch hängig. Erwägungen