F. Bereits am 7. April 2021 hatte die Staatsanwaltschaft bei Dr. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung erteilt (act. B3.3). Das Gutachten wurde am 22. Oktober 2021 erstattet (act. B3.6). Nachdem die Expertise dem Vertreter der Anzeigeerstatterin zur Kenntnis gebracht worden war, nahm dieser am 25. Februar 2022 dazu Stellung. Dabei beantragte er namentlich, es sei gegen den Gutachter Dr. C. ein Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu eröffnen (act. B3.5). Die Staatsanwaltschaft entschied diesbezüglich am 22. März 2022 auf Nichtanhandnahme (act. B3.2).