Der Einzelrichter entschied schliesslich am 6. August 2021, dass die Beschwerde abgewiesen werde und es bestätigte die superprovisorische Haftentlassung. Des Weiteren urteilte er, A. werde bis Montag, 6. September 2021 verboten, mit D. in Kontakt zu treten oder sich ihm auf eine Distanz von weniger als 50 Meter zu nähern. Zudem wurde ihr untersagt, das Gebiet rund um den Wohnort von D. im Umkreis von 100 Metern zu betreten (Verfahren ERS 21 9).