Mit superprovisorischer Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und demzufolge A. aus der Haft entlassen, wobei ein einstweiliges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D. ausgesprochen wurde. Mit Ergänzung vom 2. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Kontaktund Rayonverbot sei bis mindestens 6. September 2021 anzuordnen. Der Einzelrichter entschied schliesslich am 6. August 2021, dass die Beschwerde abgewiesen werde und es bestätigte die superprovisorische Haftentlassung.