Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 lehnte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts diesen Antrag ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden, wobei sie die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 18. August 2021 und eventualiter ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D. bis 18. August 2021 beantragte. Mit superprovisorischer Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und demzufolge A. aus der Haft entlassen, wobei ein einstweiliges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D. ausgesprochen wurde.