{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-22-5_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20221206-O2S-22-5-20250328.pdf", "Checksum": "cf54e990661380326feafca12ba94cd5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-22-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-22-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nAuf die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das \nBundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 10. Oktober 2024 nicht eingetreten. (7B_5/2023). \n \nBeschluss vom 6. Dezember 2022  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser \nOberrichterin J. Lanker \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger \nObergerichtsschreiber M. Giger \n \n \nVerfahren Nr. O2S 22 5 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführerin A. \n \nvertei"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:10", "Checksum": "3e905523ac86bf3e1fcaf3727e04cce7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-22-5\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nAuf die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das \nBundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 10. Oktober 2024 nicht eingetreten. (7B_5/2023). \n \nBeschluss vom 6. Dezember 2022  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser \nOberrichterin J. Lanker \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger \nObergerichtsschreiber M. Giger \n \n \nVerfahren Nr. O2S 22 5 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführerin A. \n \nvertei\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nAuf die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das\nBundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 10. Oktober 2024 nicht eingetreten. (7B_5/2023).\n\nBeschluss vom 6. Dezember 2022\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser\nOberrichterin J. Lanker\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger\nObergerichtsschreiber M. Giger\n\nVerfahren Nr. O2S 22 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A.\n\nverteidigt durch: RA AA.\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: Staatsanwalt BB.\n\nGegenstand Nichtanhandnahme\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 22 360 vom 22. März 2022\nAnträge\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft AR sei anzuweisen, gegen C. ein Strafverfahren wegen\nVerletzung des Berufs- eventuell des Amtsgeheimnisses zu eröffnen.\n\n3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST von 7,7 %).\n\nb) der Beschwerdegegnerin:\n\n(keine Vernehmlassung eingereicht)\n\nSachverhalt\n\nA. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden führt seit dem Jahr 2019 eine Strafuntersuchung gegen die am XX.XX.XXXX geborene A. wegen gewerbsmässigen Betrugs,\nVeruntreuung, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen\nund Nötigung. Im Wesentlichen wird A. vorgeworfen, falsche Angaben gegenüber\nmindestens 1000 Stiftungen gemacht zu haben und das von den Stiftungen erhaltene Geld\nfür einen gehobenen Lebensstil und nicht wie dargelegt für ihr angebliches Studium\nverbraucht zu haben. Zudem habe sie Unterhaltszahlungen des Vaters D. für die\ngemeinsame 6-jährige Tochter E. gegenüber den Stiftungen verschwiegen und nicht\nvorhandene Schulden dargelegt. Die Staatsanwaltschaft weitete die Untersuchung später\nnoch auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung z.N. von D. aus.\n\nB. A. ist mehrfach einschlägig vorbestraft u.a. wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher\nUrkundenfälschung, mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher versuchter Nötigung (vgl.\nUrteile des Obergerichtes des Kantons Bern vom 12.9.2019 sowie Urteil des\nKantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25.2.2020).\n\nC. Am 16. März 2021 wurde A. festgenommen.\nDie Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ordnete am 19. März 2021\neine bis 16. Juni 2021 dauernde dreimonatige Untersuchungshaft an, was vom Obergericht\nAppenzell Ausserrhoden mit Urteil des Einzelrichters vom 16. April 2021 bestätigt wurde\n(Verfahren ERS 21 3 und 2021 5).\n\nSeite 2\nD. Am 27. Juli 2021 wurde A. aufgrund einer Drohung in Bezug auf D. erneut vorläufig\nfestgenommen. Am 29. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht\nAppenzell Ausserrhoden einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit\nVerfügung vom 30. Juli 2021 lehnte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts diesen Antrag\nab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde beim Obergericht\nAppenzell Ausserrhoden, wobei sie die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum\n18. August 2021 und eventualiter ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D. bis\n18. August 2021 beantragte. Mit superprovisorischer Verfügung vom gleichen Tag wurde\nder Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und demzufolge A. aus der Haft\nentlassen, wobei ein einstweiliges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D. ausgesprochen\nwurde. Mit Ergänzung vom 2. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Kontaktund Rayonverbot sei bis mindestens 6. September 2021 anzuordnen. Der Einzelrichter entschied schliesslich am 6. August 2021, dass die Beschwerde abgewiesen werde und es\nbestätigte die superprovisorische Haftentlassung. Des Weiteren urteilte er, A. werde bis\nMontag, 6. September 2021 verboten, mit D. in Kontakt zu treten oder sich ihm auf eine\nDistanz von weniger als 50 Meter zu nähern. Zudem wurde ihr untersagt, das Gebiet rund\num den Wohnort von D. im Umkreis von 100 Metern zu betreten (Verfahren ERS 21 9).\n\nE. Am 16. August 2021 stellte A. ein Ausstandsgesuch beim Obergericht in Bezug auf den\nzuständigen Staatsanwalt F. Das Gesuch wurde mit obergerichtlichem Beschluss vom\n10. Mai 2022 abgewiesen (Verfahren O2S 21 21).\n\n"}