Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Auf die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 10. Oktober 2024 nicht eingetreten. (7B_5/2023). Beschluss vom 6. Dezember 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2S 22 5 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. verteidigt durch: RA AA. Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt BB. Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 22 360 vom 22. März 2022 Anträge a) der Beschwerdeführerin: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft AR sei anzuweisen, gegen C. ein Strafverfahren wegen Verletzung des Berufs- eventuell des Amtsgeheimnisses zu eröffnen. 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege und -verbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST von 7,7 %). b) der Beschwerdegegnerin: (keine Vernehmlassung eingereicht) Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden führt seit dem Jahr 2019 eine Strafunter- suchung gegen die am XX.XX.XXXX geborene A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen und Nötigung. Im Wesentlichen wird A. vorgeworfen, falsche Angaben gegenüber mindestens 1000 Stiftungen gemacht zu haben und das von den Stiftungen erhaltene Geld für einen gehobenen Lebensstil und nicht wie dargelegt für ihr angebliches Studium verbraucht zu haben. Zudem habe sie Unterhaltszahlungen des Vaters D. für die gemeinsame 6-jährige Tochter E. gegenüber den Stiftungen verschwiegen und nicht vorhandene Schulden dargelegt. Die Staatsanwaltschaft weitete die Untersuchung später noch auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung z.N. von D. aus. B. A. ist mehrfach einschlägig vorbestraft u.a. wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher versuchter Nötigung (vgl. Urteile des Obergerichtes des Kantons Bern vom 12.9.2019 sowie Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25.2.2020). C. Am 16. März 2021 wurde A. festgenommen. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ordnete am 19. März 2021 eine bis 16. Juni 2021 dauernde dreimonatige Untersuchungshaft an, was vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil des Einzelrichters vom 16. April 2021 bestätigt wurde (Verfahren ERS 21 3 und 2021 5). Seite 2 D. Am 27. Juli 2021 wurde A. aufgrund einer Drohung in Bezug auf D. erneut vorläufig festgenommen. Am 29. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 lehnte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts diesen Antrag ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden, wobei sie die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 18. August 2021 und eventualiter ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D. bis 18. August 2021 beantragte. Mit superprovisorischer Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt und demzufolge A. aus der Haft entlassen, wobei ein einstweiliges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber D. ausgesprochen wurde. Mit Ergänzung vom 2. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Kontakt- und Rayonverbot sei bis mindestens 6. September 2021 anzuordnen. Der Einzelrichter ent- schied schliesslich am 6. August 2021, dass die Beschwerde abgewiesen werde und es bestätigte die superprovisorische Haftentlassung. Des Weiteren urteilte er, A. werde bis Montag, 6. September 2021 verboten, mit D. in Kontakt zu treten oder sich ihm auf eine Distanz von weniger als 50 Meter zu nähern. Zudem wurde ihr untersagt, das Gebiet rund um den Wohnort von D. im Umkreis von 100 Metern zu betreten (Verfahren ERS 21 9). E. Am 16. August 2021 stellte A. ein Ausstandsgesuch beim Obergericht in Bezug auf den zuständigen Staatsanwalt F. Das Gesuch wurde mit obergerichtlichem Beschluss vom 10. Mai 2022 abgewiesen (Verfahren O2S 21 21). F. Bereits am 7. April 2021 hatte die Staatsanwaltschaft bei Dr. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung erteilt (act. B3.3). Das Gutachten wurde am 22. Oktober 2021 erstattet (act. B3.6). Nachdem die Expertise dem Vertreter der Anzeigeerstatterin zur Kenntnis gebracht worden war, nahm dieser am 25. Februar 2022 dazu Stellung. Dabei beantragte er namentlich, es sei gegen den Gutachter Dr. C. ein Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu eröffnen (act. B3.5). Die Staatsanwaltschaft entschied diesbezüglich am 22. März 2022 auf Nichtanhandnahme (act. B3.2). G. Gegen letztere Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anzeigeerstatterin vom 4. April 2022 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. B1). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Seite 3 H. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. B 10). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_460/2022). Diese ist noch hängig. Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstraf- sachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. 1.2 Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft ist demnach beschwerdefähig. Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.4 Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die angefochtene Verfügung wurde der Anzeigeerstatterin am 23. März 2022 zugestellt (act. B 2). Mit Erhebung der Beschwerde am 4. April 2022 wurde die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt. 1.5 Die Frage der Legitimation der beschwerdeführenden Person ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung. Seite 4 1.6 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwer- de wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (= reformatorischer Entscheid) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf (= kassatorischer Entscheid) und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheids ein Entscheid in der Sache möglich ist (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Kassatorische Entscheide kommen namentlich infrage, wenn der Entscheid auf einer unvoll- ständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). 1.7 Auf die Beschwerde kann demzufolge eingetreten werden. 2. Gemäss der Beschwerde habe sich der Gutachter Dr. C. der Verletzung des Berufs- eventuell des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht, indem er G. und H. sowie D. darüber informiert habe, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren am Laufen sei und in diesem Rahmen eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt werde. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme sei rechtswidrig. 3. 3.1 a) Laut Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schul- dig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Per- sonenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheim- haltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit Hinweis). Der Seite 5 Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. b) Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Inte- resse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unab- dingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungs- lose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3 und 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). c) Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB; ders., in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 320 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 65 E. 5.1). 3.2 Nach Art. 321 Abs. 1 StGB werden unter anderem Ärzte und Pflegefachpersonen sowie ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Seite 6 Behörde (Art. 321 Abs. 3 StGB; BGE 142 II 256, nicht publ. E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). 4. 4.1 Vorliegend hatte der Gutachter Dr. C. im Rahmen seines psychiatrischen Gutachtens im Zusammenhang mit der Fremdanamnese Auskünfte bei G. und H. sowie D. eingeholt. Bei G. handelt es sich um die Mutter, bei H. um die Schwester der Anzeigeerstatterin. D. ist der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin. Derweil D. gegenüber dem Gutachter Angaben über die Beschwerdeführerin gemacht hat, hatten sich G. und H. beide auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. 4.2 Zunächst sind die Aufgaben und Kompetenzen darzustellen, über die eine Gutachterperson im Rahmen der Durchführung einer Expertise verfügt, welche sie zuhanden einer Strafver- folgungsbehörde erstattet. Gemäss Art. 185 Abs. 1 StPO ist die sachverständige Person für das Gutachten persönlich verantwortlich. Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen (Abs. 2). Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Abs. 3). Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4). Art. 185 Abs. 4 StPO bildet die Ausnahme zu Art. 185 Abs. 3 StPO und übernimmt die frühere Lehre und Praxis, die vorab dem psychiatrischen Gutachter (nicht dessen Hilfspersonen) zugestanden, den Exploranden wie auch Personen aus dessen Umfeld selbst zu befragen, wozu der Experte zumeist besser befähigt ist. Solche Erhebungen sind auf gutachtensspezifische Fragen beschränkt. Es wäre dem Gutachter verwehrt, eigene Erhebungen zu dem nach seiner Auffassung in den bisherigen Akten ungenügend ermittelten Sachverhalt zu tätigen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 185 StPO, mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1212). Seite 7 4.3 a) Im Zusammenhang mit Art. 185 Abs. 4 StPO rügt die Beschwerdeführerin namentlich, die Befragung der Drittpersonen sei ohne ausdrückliche Ermächtigung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Es stellt sich die Frage, ob dies zutrifft. Betrachtet man den ursprünglichen Gutachter- auftrag, so wird dem Sachverständigen die Befugnis erteilt, für die Beschaffung von Grund- lagen, des Tatsachenstoffes und die Ausarbeitung des Gutachtens Hilfspersonen beizuzie- hen. Unter "Hilfspersonen" sind hier offenbar nur andere Sachverständige gemeint. Es ist in der Tat fraglich, ob seitens des Auftraggebers an die Befragung von Drittpersonen gedacht wurde. Zumal im darauf folgenden Abschnitt nur der Hinweis gemacht wird, dass eine Rechtsbelehrung gegenüber der Beschuldigten zu erfolgen hat; von einem gegenüber Dritten zu beachtenden Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht die Rede. b) Bezüglich der Bestimmung des Art. 185 Abs. 4 StPO besteht ein Problempunkt zunächst darin, wie weit die Kompetenz eines Sachverständigen zur Vornahme eigener Erhebungen reicht. Als zulässig angesehen werden im Allgemeinen sogenannte informatorische Befra- gungen von kleineren sachdienlichen Auskünften durch eine sachverständige Person bei Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2009 vom 20. Mai 2010 E. 1.5.4, mit Verweisen; vgl. auch DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 185 StPO). Von Bedeutung ist sodann, dass nur eine Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften ein erstelltes Gutachten unverwertbar macht. Das Bun- desgericht hat bezüglich Art. 185 Abs. 4 StPO noch nicht ausdrücklich festgehalten, ob es sich hierbei um eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift handelt. c) Eine entscheidende Frage im Zusammenhang mit Art. 185 Abs. 4 StPO ist sodann, ob die durch die Gutachterperson zu tätigenden eigenen Erhebungen eine Ermächtigung der Ver- fahrensleitung voraussetzen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass dies zu beja- hen sei. Aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Bestimmung – welche nichts von einer Ermächtigung erwähnt – erscheint dies jedoch unzutreffend. Es sprechen auch gewichtige praktische Gründe gegen die Erforderlichkeit einer expliziten Ermächtigung. Nachdem selb- ständige Aktivitäten der sachverständigen Person ohnehin nur in engen Grenzen zulässig sind, wäre eine solche Ermächtigung regelmässig eine blosse Formsache (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 185 StPO). Ist konkret ein Gutachter der Ansicht, es seien aus fachlich-psychiatrischer Sicht noch weitere Befragungen im Umfeld der zu explorierenden Person angezeigt, ist es schlicht nicht denkbar, dass ein Staatsanwalt sich dem widersetzt, da er kaum über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, um die Zweckmässigkeit solcher ergänzenden Befragungen zu beurteilen. In diesem Sinne hat im Rahmen von Art. 185 Abs. 4 StPO die Seite 8 Kompetenz zur Vornahme eigener einfacher Erhebungen als im Auftrag mitenthalten zu gel- ten (DONATSCH, a.a.O., N. 23 zu Art. 185 StPO). Aus dogmatischer Sicht stellt Art. 185 Abs. 4 StPO einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB dar, welcher im Falle einer Weitergabe von geheimen Informationen an Dritte eine Bestrafung wegen Amts- und Berufs- geheimnisverletzung ausschliesst. 4.4 a) Doch selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 185 Abs. 4 StPO tatsächlich eine aus- drückliche Ermächtigung der Verfahrensleitung voraussetzt, würde eine Strafbarkeit des Gut- achters nach Art. 320 bzw. 321 StGB bereits aus einem anderen Grund ausscheiden. Es kann nämlich ausgeschlossen werden, dass Dr. C. den von diesen Normen definierten subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Die Beschwerdeführerin mag argumentieren, dass der Gutachter mit Wissen und Willen den zu befragenden Personen geheime Tatsachen offen- bart hat. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass bei Dr. C. augenscheinlich ein Vorsatzmangel vorlag. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 13 StGB ("Sachverhaltsirrtum") hinzuweisen. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Dem Sachverhaltsirrtum gleichgestellt ist der Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse (Putativrechtfertigung). Zwar handelt der Täter in dieser Konstellation nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen. Jedoch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es im Ergebnis gleich wie beim Sachverhaltsirrtum an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt. Der Täter haftet aber für fahrlässige Begehung, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte vermeiden können und eine entsprechende Strafdrohung besteht (vgl. BGE 134 II 33 E. 5.3, mit diversen Verweisen). b) Vorliegend bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass Dr. C. die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zur Vornahme eigener Erhebungen bzw. zur Befragung von Drittpersonen einfach ohne weiteres als gegeben ansah. Diesbezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass das Einholen von Drittauskünften zum standardmässigen Vorgehen im Rahmen einer psychiatrischen Exploration zählt. Ausserdem sei hervorgehoben, dass Dr. C. sich ja sonst an das gesetzlich vorgesehene formelle Prozedere hielt und namentlich alle befragten Drittpersonen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hatte. Schliesslich würde an der fehlenden Strafbarkeit des Verhaltens von Dr. C. auch nichts Seite 9 ändern, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, der Gutachter hätte das Fehlen einer Ermächtigung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vermeiden können. Denn diesfalls läge höchstens ein Fall von Fahrlässigkeit vor, was weder für eine Bestrafung wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB noch wegen Berufsgeheimnisverletzung nach Art. 321 StGB ausreicht. 4.5 Im Ergebnis ist aufgrund der gegebenen Aktenlage ein strafbares Verhalten auf Seiten des Gutachters Dr. C. eindeutig zu verneinen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist vorliegend mit ihrer Beschwerde unterlegen, weshalb sie kostenpflichtig wird. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung; bGS 233.3). 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht entschädigungsberechtigt. Die obsiegende Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 581). 5.3 Sollte das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechts- pflege und –verbeiständung schützen (vgl. dazu oben H.), würde nachträglich mittels sepa- ratem Beschluss über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und die Auf- erlegung der Gerichtskosten befunden. Seite 10 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.--, wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwer- de hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Versandt am 8. Dezember 2022 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, mit Gerichtsurkunde - die Staatsanwaltschaft, mit Gerichtsurkunde Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger Seite 11